Urlaub | Abgeltung
Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung noch Resturlaub besteht. Dann darf der Urlaub ausnahmsweise kraft Gesetzes abgegolten werden.
Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wird und ob eine Kündigung überhaupt wirksam ist. Der Anspruch entsteht also sowohl bei unwirksamer Kündigung als auch bei vertragswidriger vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Zudem ist es irrelevant, ob bis zur Beendigung Arbeitsunfähigkeit bestand.
Da es sich dabei um einen reinen Geldanspruch handelt, unterliegt der Abgeltungsanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln (Verfallklausel) ebenso wie der Verjährung.
Daneben hat der Anspruch zur Folge, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Solche Zahlungen beginnen also erst nach dem Ende des "fiktiven" Urlaubs.
Beispiel: Der Arbeitnehmer scheidet am 31.07.2024 nach betriebsbedingter Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis aus und beantragt ab dem 01.08.2024 Arbeitslosengeld. Er hat noch 10 Tage Resturlaub. Arbeitslosengeld erhält er erst ab dem 11.08.2024.
Urlaub | Übergang auf Erben
Zu den Tatbeständen, bei denen das Arbeitsverhältnis möglicherweise mit Resturlaub endet, gehört auch der Tod des Arbeitnehmers. Dann geht der im Moment des Todes entstehende Urlaubsabgeltungsanspruch auf den oder die Erben über, die folglich vom Arbeitgeber Abgeltung verlangen können. Sie sind jedoch an die vertraglichen und gesetzlichen Ausschlusstatbestände (Verfall, Verjährung) gebunden.